Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Bâle-Ville

Vote anticipé
WAG 7 II :
Die Oeffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt.

WAV 9 II-IV :
Die Wahllokale sind freitags von 17.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 15.00 bis 17.00 Uhr und sonntags von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.
Abweichende Oeffnungszeiten bestehen für die Wahllokole: Bahnhof SBB, Riehen, Bettingen.
Für die vorzeitige Stimmabgabe gelten folgende Oeffnungszeiten:
  • Rathaus, donnerstags von 14.00-20.00 Uhr; freitags von 14.00-19.00 Uhr; samstags von 08.00-12.00 Uhr.
  • Riehen, mittwochs, donnerstags und freitags von 07.30-11.45 Uhr und 14.00-16.30 Uhr.
  • Bettingen, mittwochs von 09.00-11.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr.


Vote par correspondance
WAG 8 :
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.

WAV 8 II :
Die Uebergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmrechtsausweis am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, beim Kontrollbüro bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.


Vote par procuration
WAG 9 :
Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

WAV 12 III :
Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von deren körperlicher Behinderung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeugen.